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Regeste
Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV: Versicherter Verdienst von Behinderten.
Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (E. 4.1.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 40b AVIV, Art. 23 AVIG, Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 AVIV