Regeste a
Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a, Art. 29bis Abs. 1 AHVG : Auslegung des Begriffs "Eintritt des Versicherungsfalles".
Darunter ist die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts, d.h. das Erreichen des Rentenalters, zu verstehen und nicht etwa die Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente. Dies führt im Rahmen des Einkommenssplittings unter Ehegatten zur Gleichbehandlung sämtlicher Angehöriger eines Jahrgangs (somit auch der im Dezember geborenen Versicherten). (Erw. 2)
Regeste b
Art. 35bis AHVG: Anspruch auf Verwitwetenzuschlag zur Altersrente (Auslegung des Begriffs "Höchstbetrag der Altersrente").
Teilrenten dürfen zusammen mit dem 20%igen Zuschlag den Höchstbetrag der jeweils anwendbaren Rentenskala nicht übersteigen. (Erw. 3)