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Regeste
Art. 52 AHVG.
Funktion und Verantwortung des Arbeitgebers im beitragsrechtlichen Bezugsverfahren. Begriff des durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachten Schadens (Präzisierung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 52 AHVG