Regeste
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Bedeutung der neuen zu vollziehenden Strafe für die Prognose bezüglich des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs.
Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB darf und muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden.