Regeste
Gebrauch der Formulare.
Das Obligatorium der Verwendung amtlicher Formulare durch das Betreibungsamt ist blosse Ordnungsvorschrift (Bestätigung von BGE 87 III 68 E. 1). Eine auf amtlichem Papier erstellte Verteilungsliste, die sämtliche wesentlichen Elemente enthält, wie sie im entsprechenden Formular vorgesehen sind, ist daher rechtsgültig.