Regeste
Art. 9 Abs. 1 UVV: Unfallbegriff.
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei medizinischen Eingriffen.
In casu Schädigung von Nerven an der Hand anlässlich einer äusserst schwierigen und heiklen Operation an einem Narbengewebe, hervorgerufen durch verschiedene vorgängige Operationen.
Kein ungewöhnlicher äusserer Faktor.