Regeste
Art. 39 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 41 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 KVG: Anwendbarer Tarif bei stationärer Behandlung durch ausserkantonalen Leistungserbringer.
- Die Gründe des medizinischen Bedürfnisses als Erfordernis der Zulassung eines Leistungserbringers einerseits und als Voraussetzung der Erweiterung des vollen Tarifschutzes über die Grenzen des Wohnkantons hinaus andererseits sind nicht identisch.
- Anwendbarer Tarif für die stationäre Behandlung einer in der Stadt Basel wohnhaften Versicherten in einer im Kanton Basel-Landschaft gelegenen - auf der gemeinsamen Spitalliste der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verzeichneten - Klinik.