Regeste
Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Wahlfälschung.
Wer in die Liste eines Initiativbegehrens (zusätzlich zur eigenen Unterschrift) die Namen anderer einträgt, macht sich der unbefugten Teilnahme an jenem Begehren schuldig.
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Artikel: Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB