Regeste
Konkursprivileg für die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG).
Im Sinne des Konkursprivilegs "angeschlossen" ist ein Arbeitgeber, wenn seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, die er selber errichtet hat oder mit der er einen Anschlussvertrag geschlossen hat.