Regeste
Art. 85a Abs. 2 und Art. 173 Abs. 1 SchKG ; Einstellung der Betreibung und Aussetzung des Konkursentscheides.
Wird vor dem Entscheid über das Konkursbegehren eine negative Feststellungsklage anhängig gemacht, ist zuerst über die Einstellung der Betreibung zu befinden; diese kann superprovisorisch verfügt werden (E. 2).