Regeste
Festsetzung des Entgelts der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Nachlassverfahren betreffend eine Bank (Art. 66 Abs. 2 GebTSchKG, Art. 28 und Art. 44 VNB ): Berücksichtigung namentlich des zeitlichen Aufwandes und der Komplexität der Liquidation.