Regeste
Art. 5 FLG: Erwerbliche Kriterien der Eigenschaft als "Kleinbauer" im Hauptberuf.
- Entscheidend sind die vorwiegende Tätigkeit und die überwiegende Erwerbsquelle des Leistungsansprechers selber (Abs. 1 und 2).
- Lohneinkommen, welches unmündige Kinder des Kleinbauern auswärts erwerben und zu Hause abgeben, ist dem Familienhaupt nicht als Einkommen anzurechnen.
- Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskasse im Gegensatz zur Ordnung im Beitragsrecht der AHV nicht verbindlich (Art. 6 FLV).