Regeste
Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens.
Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr nur das effektiv erzielte, sondern neu auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen (E. 2.1). Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3). Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren (E. 4.2.1). Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (E. 4.2.2).