Regeste
Art. 158 Ziff. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsbesorgung.
Der Vermögensverwalter macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wenn er seinen Kunden nicht über die Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält (E. 3).