Regeste
Art. 43 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 65 Abs. 2 AVIV.
- Das Erfordernis, wonach der Arbeitsausfall im Hinblick auf seine Anrechenbarkeit "zwingend" durch das Wetter verursacht sein muss, beinhaltet grundsätzlich nicht, dass Vorkehren zum Schutz der Arbeitnehmer bzw. technische Massnahmen zur Fortführung der Arbeit getroffen werden müssen, soweit aufwendige, kostspielige und insofern unzumutbare Massnahmen in Betracht fallen und soweit allfällige Vorkehren in einer bestimmten Branche nicht üblich sind (Erw. 3b).
- In casu Pflicht des Arbeitgebers, zur Ermöglichung von Gipserarbeiten die Fensteröffnungen mit Plastik abzudecken und ein Warmluftheizgerät einzusetzen, verneint (Erw. 3c).