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Regeste
Art. 87 OG. Zwischenentscheid. Nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Der Entscheid, mit dem die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt wird, ist ein Zwischenentscheid, derfür den Grundeigentümer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Bestätigung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 87 OG