Regeste
Befreiung eines Vereins von der Steuerpflicht für das Vermögen und Einkommen, das ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient (Art. 16 Ziff. 3 BdBSt).
1. Art. 16 Ziff. 3 BdBSt gewährt die Steuerbefreiung nicht schon bei Gemeinnützigkeit schlechthin, sondern beschränkt sie auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2).
2. Nicht jede die Allgemeinheit bereichernde Tätigkeit kultureller oder künstlerischer Art ist ausschliesslich gemeinnützig. Ausschliesslich gemeinnützig tätig ist ein Verein jedoch dann, wenn er - ohne Eigeninteressen für sich oder seine Mitglieder zu verfolgen - künstlerisch hochstehende Produktionen für eine breite Öffentlichkeit anbietet, die nicht bloss der Unterhaltung dienen, sondern allgemeinbildenden und das (geistige) Volkswohl fördernden Charakter haben (E. 3 und 4).
3. Bei der Beurteilung dieser Fragen steht der kantonalen Instanz ein gewisser Spielraum zu, in den das Bundesgericht nicht eingreift (E. 3 und 4).