Regeste
Widerspruchsverfahren.
Art. 106 ff. SchKG.
Erfordernis der klaren Benennung der die Drittansprache bestreitenden Person sowohl in der Bestreitungserklärung wie auch in der Anzeige des Betreibungsamtes an den Drittansprecher.
Wann genügt die Benennung diesem Erfordernis?