Regeste
Art. 4 Abs. 3 BRB vom 14. Februar 1968 über die Feststellung der Angetrunkenheit von Strassenbenützern (bzw. Art. 141 Abs. 3 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976, VZV).
1. Diese Bestimmung gibt nicht Anspruch auf eine Oberexpertise (Erw. 2a).
2. Die Begutachtung des Ergebnisses der Blutanalyse durch den gerichtlich-medizinischen Experten besteht nicht in einer Wiederholung der Blutanalyse (Erw. 2b).