Regeste
Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und Vollziehungsverordnung dazu (FPolG; FPolV); Bundesgesetz über den Natur-und Heimatschutz (NHG); Rodung in einer Schutzwaldung.
1. Kreis der nach Art. 12 NHG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimierten Vereinigungen (Erw. 1).
2. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2).
3. Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen nach Art. 26 FPolV und Art. 3 NHG beim Entscheid über die Bewilligung der Rodung (Erw. 4 a und b).
4. Wo innerhalb des Regulierungsperimeters zum Ersatz für eine Rodung aufgeforstet werden soll, ist Ermessensfrage (Erw. 4 c).