Regeste
Art. 543 Abs. 2 OR.
Gibt ein Gesellschafter ein Versprechen im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter ab, so wird er durch dasselbe immer auch persönlich verpflichtet.
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: Art. 543 Abs. 2 OR