Regeste
Wehrsteuer auf Gewinnen, die im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens bei der Veräusserung von Vermögensstücken erzielt werden (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB).
Wenn die veräusserte Liegenschaft zugleich privaten und geschäftlichen Zwecken gedient hat, ist ihr Wert in Privat- und Geschäftsvermögen zu zerlegen und nur der auf den geschäftlichen Teil entfallende Gewinn in die Steuerberechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung).