Regeste
Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV.
Der Fahrzeugführer, der bei blossem Sachschaden der Meldepflicht gegenüber dem Geschädigten nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung entzieht, verletzt nur Art. 56 Abs. 2 VRV, nicht auch Art. 51 Abs. 3 SVG.