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Regeste
Haftung eines freierwerbenden Notars für den durch fehlerhafte Beurkundung eines Grundstückskaufs verursachten Schaden.
1. Die Vorschriften über den Auftrag (Art. 398 OR) sind nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich die Haftung gemäss Art. 61 OR beim Fehlen einschlägiger kantonaler Vorschriften nach Art. 41 ff. OR. (Erw. 1, 2).
2. Widerrechtliches Verhalten des Notars.
a) Verletzung von Vorschriften des kantonalen öffentlichen Rechts? Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Notar solche nicht verletzt hat, ist für das Bundesgericht verbindlich. (Erw. 4).
b) Verletzung von Pflichten, die sich aus dem bundesrechtlichen Begriff der öffentlichen Beurkundung ergeben (unrichtige Angabe der bestehenden Grundpfandbelastung; Nichterwähnung der Pflicht des Verkäufers, vor der Eigentumsübertragung eine Änderung dieser Belastung herbeizuführen). (Erw. 5-7).
3. Verschulden des Notars (Erw. 8). Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen Mitverschuldens des Geschädigten; Art. 44 Abs. 1 OR. (Erw. 9).
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Referenzen
Artikel: Art. 398 OR, Art. 61 OR, Art. 41 ff. OR, Art. 44 Abs. 1 OR