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Regeste
Markenschutz. Verwechslungsgefahr (
Art. 6 MSchG).
Sie beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Zeichen in der Schweiz erwecken (Grundsatz der Territorialität). Verwechslungsgefahr zwischen den Marken VALVOLINE und HAVOLINE (Erw. 3-5).
Referenzen
Artikel:
Art. 6 MSchG