Regeste
Anwendungsbereich von Art. 38 GebT (Gebühren für Verkauf aus freier Hand), speziell im Konkurs (Art. 56 GebT).
Diese Gebühren dürfen nicht erhoben werden für die im Rahmen des während des Konkurses weitergeführten Gewerbes des Gemeinschuldners abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte.
Der besondern Mühewaltung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung ist gemäss Art. 10 GebT Rechnung zu tragen.