Regeste
Bundesgesetz über die Anlagefonds; Verbot irreführender Bezeichnungen für Sondervermögen, die nicht Anlagefonds sind.
1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
2. Für ein Sondervermögen, das alle Merkmale eines Anlagefonds mit Ausnahme der öffentlichen Werbung erfüllt, darf die Bezeichnung "Fonds" nicht, auch nicht in irgendeiner Wortverbindung (z.B. "Solidaritätsfonds"), verwendet werden (Erw. 3, 4).