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Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.
Wer Frischbeton herstellt und diesen für den Bau eines Hauses an einen Unternehmer liefert, hat Anspruch auf die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
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Artikel: Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB