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Regeste
Advokaturexamen.
Art. 4 BV.
Der mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Advokaturprüfungskommission befasste Genfer Staatsrat verletzt Art. 4 BV nicht, wenn er seine Überprüfung auf Willkür beschränkt.
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV