Regeste
Lohnpfändung.
1. Abzug von Arzt- und Apothekerkosten bei Berechnung des Existenzminimums (Erw. 2).
2. Dem Betreibungsamte steht nicht zu, nach Abzug des Existenzminimums vom Einkommen des Schuldners den pfändbaren Betrag auf Grund billigen Ermessens noch mehr zu ermässigen (Erw. 3).
3. Grundsätzlich wirkt eine Erhöhung der Lohnpfändung auf den Tag des Pfändungsvollzuges zurück. Ausnahme (Erw. 4).