Regeste
Vertragsauslegung (Art. 18 Abs. 1 OR); Saldoquittung.
Auch der klare Wortsinn ist für die Vertragsauslegung nicht allein massgebend, denn eine reine Buchstabenauslegung ist nicht statthaft (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1b).
Begriff der Saldoquittung (E. 1a).