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Regeste
Einspruch gegen Liegenschaftsverkauf (
Art. 19 EGG).
Der Einspruch ist unbegründet, wenn die Privatinteressen am Zustandekommen des Kaufgeschäftes das öffentliche Interesse an der Erhaltung des in Frage stehenden landwirtschaftlichen Heimwesens überwiegen.
Referenzen
Artikel:
Art. 19 EGG