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Regeste
Art. 41, 55 OR, unerlaubte Handlung.
Bruch eines elektrischen Kabels, das einem Versorgungsbetrieb gehört. Haftung des Verursachers für den Schaden, der vorübergehend vom Stromunterbruch betroffenen Unternehmen zugefügt worden ist.
Referenzen
Artikel:
Art. 41, 55 OR