Regeste
Art. 91 Ziff. 1 StGB.
Vollzugsschwierigkeiten sind kein Grund, die angeordnete, aber durch Flucht des Zöglings vereitelte Anstaltseinweisung aufzuheben (Erw. 2).
Hinweis auf Hilfs- oder Ersatzmassnahmen, die in einem solchen Falle in Betracht kommen (Erw. 4).