Regeste
Pfändung von Rechtsansprüchen, welche die Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG den Konkursgläubigern abgetreten hat.
Gegenstand der Abtretung ist nur das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der streitigen Ansprüche der Konkursmasse. Dieses Prozessführungsrecht stellt ein Nebenrecht der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Sinne von Art. 170 OR dar. Es kann daher nur zusammen mit dieser Forderung gepfändet werden.