Regeste
Art. 4 BV: Materielle Rechtsverweigerung.
Nicht willkürlich ist die Annahme, die Verweigerung der Unterschrift eines Einvernahmeprotokolls durch einen vielfach vorbestraften Täter sei mit seiner forensischen Erfahrung zu erklären (Erw. 1 a).
Art. 4 BV: Formelle Rechtsverweigerung.
Abstellen auf ein nicht unterschriebenes polizeiliches Einvernahmeprotokoll ist keine formelle Rechtsverweigerung, wenn dessen Inhalt nie bestritten und daneben noch anderes belastendes Material berücksichtigt wurde (Erw. 1 b-d).