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Regeste
Art. 161 OG. Moderationsverfahren.
Hat ein Anwalt mit seinem Klienten für das bundesgerichtliche Verfahren eigene Grundsätze zur Bemessung des Honorars vereinbart, so setzt das Bundesgericht in einem allfälligen Moderationsverfahren das Honorar nach diesen Grundsätzen fest.
Referenzen
Artikel:
Art. 161 OG