Regeste
Adoption (Art. 264 ff. ZGB).
1. Ziel und Wirkungen der Adoption (E. 4).
2. Art. 265c Ziff. 2 ZGB. Verschulden ist nicht Voraussetzung dafür, dass ein Elternteil sich nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat; es genügt, dass objektive Umstände den Elternteil gehindert haben, echte Beziehungen zum Kind herzustellen (E. 5).
3. Wenn das Kind noch nicht alt genug ist, um seine Zustimmung zur Adoption zu geben, aber deren Wesenskern erfassen kann, muss es grundsätzlich über seine Abstammung aufgeklärt werden, bevor die Adoption ausgesprochen wird; die Untersuchung im Sinne von Art. 268a ZGB wird zeigen, ob eine solche Aufklärung angezeigt ist oder nicht (E. 6).