Regeste
Art. 48 Abs. 1 OG. Begriff des Endentscheides.
Kein solcher ist der Entscheid, der den Beklagten verpflichtet, bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Klage, mit welcher die Kläger die Zahlung verschiedener Forderungen verlangen, zugunsten der Kläger Sicherheiten zu bestellen.