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Regeste
Erleichterte Einbürgerung (
Art. 27 BüG).
Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass; besitzt die Mutter mehr als ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht, erwirbt das Kind jedes Bürgerrecht.
Referenzen
Artikel:
Art. 27 BüG