Regeste
Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Höchstdauer.
Künftiger Lohn kann in einem bestimmten Betreibungsverfahren höchstens für ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug gepfändet werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger ( Art. 110, 111 SchKG ) läuft diese Jahresfrist von der Pfändung an, welche die Teilnahmefristen in Gang setzt (Preisgabe einer abweichenden Auffassung, die in Entscheiden aus den Jahren 1894-1898 vertreten worden war).