Regeste
Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 39 UVG, 50 Abs. 1 UVV.
Die Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte und ihre Verweigerung in besonders schweren Fällen von Wagnissen sind gesetzes- und verfassungsmässig.
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Artikel: Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 39 UVG