Regeste
Art. 209 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 2 ZPO ; Widerklage im Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Prosequierung.
Der Widerkläger kann seine im Schlichtungsverfahren erhobene Widerklage nicht selbständig prosequieren, wenn der Hauptkläger, dem die Klagebewilligung auszustellen ist, die Frist zur Klageeinleitung ungenutzt verstreichen lässt (E. 2).