Regeste
Art. 47 Abs. 3 OG. Zulässigkeit der Berufung.
Beurteilt das obere kantonale Gericht eine Klage auf Erhöhung und eine Widerklage auf Herabsetzung des Mietzinses in zwei getrennten Urteilen, so sind diese für die Frage der Berufungsfähigkeit wie ein einheitliches Urteil zu behandeln (E. 1b).