Regeste
Mietstreitigkeit; Verhältnis von Bundesrecht und kantonalem Recht bei der Bemessung der Klage- oder Anfechtungsfrist im Anschluss an Entscheide der Schlichtungsbehörde (Art. 274f Abs. 1 OR).
Berufungsfähigkeit eines Urteils, das die Frage der Klageverwirkung wegen Fristversäumnis im Anschluss an Entscheide der Schlichtungsbehörde betrifft (E. 1).
Die Bemessung der Anfechtungsfrist von Art. 274f Abs. 1 OR richtet sich ausschliesslich nach Bundesrecht. Kantonale Vorschriften über den Friststillstand während der Gerichtsferien kommen nicht zur Anwendung (E. 2).