Regeste
Art. 85 lit. a OG: Wahl eines Bezirksgerichts; behördliche Intervention.
1. Zulässigkeit von behördlichen oder privaten Informationen vor Sachabstimmungen oder Wahlen im allgemeinen (E. 3).
2. Besonderheiten bei Richterwahlen (E. 4).
3. Beurteilung der Aussagen des Obergerichtspräsidenten über die Zustände an einem Bezirksgericht im Vorfeld der Gesamterneuerungswahl (E. 5a); Verhalten der politischen Partei und weitere Umstände des Wahlganges (E. 5b-d).
4. Kein entscheidender Einfluss der gerügten Unregelmässigkeiten auf den Wahlausgang (E. 6).