Regeste
Art. 163 Abs. 2 und Art. 164 ZGB .
1. Im Falle der Abänderung der Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten, namentlich bei einer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, bei einer Trennung oder Scheidung, kann derjenige Ehegatte, der bisher überhaupt nicht oder nur in beschränktem Masse einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich unter Umständen gezwungen sehen, eine solche Tätigkeit aufzunehmen oder diese auszuweiten (E. 3).
2. Gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB (E. 4).