Regeste
Immissionen aus dem Betrieb einer Nationalstrasse; Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit.
Wirkt Nationalstrassen-Lärm auf eine Liegenschaft ein, die als Erbvorempfang auf den heutigen Eigentümer überging, so ist nicht zu prüfen, ob die Immissionen für diesen, sondern ob sie für den Rechtsvorgänger voraussehbar waren (E. 2a). Voraussehbarkeit unter den gegebenen Umständen verneint (E. 2b).