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Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwahrung.
Die Verwahrung darf nur unterbleiben, wenn die Gefährdung der Öffentlichkeit auf andere Weise, insbesondere durch eine entsprechend lange Freiheitsstrafe behoben wird.
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Artikel: Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB