Regeste
Art. 24 Abs. 2 lit. c und Art. 26 Abs. 1 AlVG .
Um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen zu können, muss der Verdienstausfall Folge eines Arbeitsausfalles sein.
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Entlöhnung geleisteter Arbeitsstunden, so gibt ihm der entsprechende Verdienstausfall kein Anrecht auf die Arbeitslosenentschädigung.